Kontrapunkt zum Kontrapunkt: „Der Sinn stiller Feiertage und das Reiten von Paragraphen“

Der Generalangriff des geschätzten Herausgebers auf die Feiertagsregeln zum Karfreitag aus Anlaß eines Aufführungsverbots soll hier nicht unwidersprochen bleiben. Allerdings ist die Sache ein bißchen komplizierter, als sie auf den ersten Blick aussieht: Peter Bilsing hat nämlich meines Erachtens zwar im Grundsatz unrecht, beim konkreten Fall aber durchaus einen Punkt.

Stiller Feiertag: Wer A sagt, muß auch B sagen

Die Feiertagsgesetze der Länder kennen durchweg „Stille Feiertage“. Das sind solche Tage, die eingerichtet wurden, um wegen besonderer Anliegen für ein größeres Maß an Ruhe im öffentlichen Raum zu sorgen. Von Bundesland zu Bundesland sind es unterschiedliche Tage, durchgängig dabei ist der weltliche Volkstrauertag, ebenso Feiertage kirchlichen Ursprungs wie etwa der Karfreitag. Beim Karfreitag kommt hinzu, daß es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt, der für alle Arbeitnehmer ein bezahlter Sonderurlaubstag ist. Freitage sind Werktage. Der Karfreitag ist also einzig und allein deswegen arbeitsfrei (und schulfrei), um einer vormaligen religiösen Mehrheit im Land ihre ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten. Für die Protestanten ist der Karfreitag einer der wichtigsten kirchlichen Feiertage im Jahr, für Katholiken ein Tag der besonderen Ruhe und Trauer, was auch darin zum Ausdruck kommt, daß an diesem Tag (und auch am Karsamstag) die Glocken schweigen. Um der religiösen Gefühle der Gläubigen an diesem Tag, der besonderen Trauer und inneren Einkehr willen, wird auch von den Nicht-Gläubigen verlangt, daß sie in der Öffentlichkeit auf Vergnügungsveranstaltungen (Märkte, Volksfeste, Sportveranstaltungen), jede Art von Arbeit (auch Autowaschen, Rasenmähen) und überhaupt unangemessenen Lärm verzichten. Auch öffentlich zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die ersichtlich dem reinen Vergnügen dienen, können religiöse Gefühle stören. Der Staat, so hat es der vormalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde in einem berühmt gewordenen Satz formuliert, lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Kulturelle und insbesondere religiöse Traditionen gehören zu diesen Grundlagen. Deswegen schreibt etwa das Grundgesetz in Art. 7 Religion an öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach vor. Deswegen schützt der Staat religiöse Feiertage, übrigens nicht bloß christliche, sondern auch jüdische und zunehmend auch muslimische. Unabhängig von den rechtlichen Regelungen sollte aber in einer pluralen Gesellschaft bereits der Respekt für die religiösen Gefühle anderer, schlicht: der Anstand es gebieten, Rücksichten zu nehmen. Es gibt nur wenige „stille Tage“ im Jahr, an allen anderen mag jeder die Sau rauslassen, wie es ihm beliebt.

Der Kollege Bilsing listet auf, was in Nordrhein-Westfalen so alles am Karfreitag untersagt ist. Es sind im wesentlichen solche Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die potentiell ruhestörend oder im Hinblick auf Trauer und innere Einkehr als rücksichtslos wahrgenommen werden können. Er fragt dann allen Ernstes, warum Schlägereien, Messerstechereien oder Puff-Besuche nicht in dem Gesetz aufgeführt werden. Das ist mehr als ein sehr schlechter Witz, denn es zeigt die völlige Ignoranz für den Sinn der Vorschrift. Schlägereien und Messerstechereien sind natürlich immer verboten. Warum sollten sie in einem Feiertagsgesetz eigens aufgeführt werden? Und Puffbesuche finden eben üblicherweise nicht im öffentlichen Raum statt. Sogar als Polemik ist das also völlig daneben.

Wer möchte, daß der Karfreitag wie ein normaler Werktag behandelt wird, der soll eben auch arbeiten gehen. Einen Feiertag als bezahlten Sonderurlaubstag zu kassieren, aber sich einen feuchten Kehricht um den Zweck dieses freien Tages zu scheren, ist Rosinenpickerei. Wer A sagt, muß auch B sagen. (Und kommen Sie mir jetzt nicht mit „ich bin Rentner/Selbständiger/Arbeitsloser – ich hab von dem freien Tag eh nix“.) Die Arbeitgeberverbände fordern derzeit, zur Konjunkturbelebung einen Feiertag zu streichen. Nun, ich hätte da einen Vorschlag …

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet

Und trotzdem muß ich dem geschätzten Herausgeber zugestehen, daß das Verbot einer Aufführung der „Walküre“ am Karfreitag in Dortmund wie kleinliche Paragraphenreiterei wirkt. Ich kenne nicht die Begründung des konkreten Verbots. Immerhin verbietet das Feiertagsgesetz in NRW lediglich „Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes“ . Die evangelischen Gottesdienste finden am Karfreitag durchweg vormittags statt, oder sie beginnen wie auch die katholischen Gottesdienste zur „neunten Stunde“ als der biblischen Todesstunde Jesu, also um 15.00 Uhr. Die Aufführung in Dortmund hätte um 16.00 Uhr beginnen sollen. Womöglich hätte man von Seiten der Behörde die „Hauptzeit des Gottesdienstes“ so auslegen können, daß sie um 16.00 Uhr bereits endet. Oder das Theater hätte sich flexibel zeigen und den Beginn auf 16.30 Uhr oder 17.00 Uhr verschieben können. Ich bin seit 33 Jahren als Kirchenmusiker tätig und habe noch nie erlebt, daß ein Karfreitagsgottesdienst länger als 90 Minuten gedauert hat. Haben die Verantwortlichen gar nicht über einen solchen Kompromiß geredet? Hat etwa die Opernintendanz bewußt den Eklat gesucht, um durch ein Verbot eine Debatte über eine mißliebige Vorschrift anzustoßen? Die Aufführung der „Lady Macbeth“ in Düsseldorf am Karfreitag beginnt jedenfalls um 18.30 Uhr und wurde nicht verboten. Es liegt nahe, daß das Verbot in Dortmund nur an der unglücklichen zeitlichen Terminierung lag und nicht an inhaltlichen Gründen.

Die zuständige Bezirksregierung Arnsberg hätte gut daran getan, ihre Begründung öffentlich zugänglich zu machen. Auf der Homepage liest man dazu nichts. Die Suche zum Stichwort „Karfreitag“ führt ins Leere. Gleich ob aus formalen oder inhaltlichen Gründen: Die Beamten haben mit ihrer sehr engen, man möchte sagen: engstirningen, Gesetzesauslegung das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, denn sie zerstören die Akzeptanz für ein Gesetz, das – mit Augenmaß angewendet – ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des inneren Friedens durch Ausgleich zwischen religiösen Traditionen und einem allgemeinen Amüsieranspruch sein sollte. So aber untergräbt die Bürokratie ihre eigene Rechtsgrundlage, der sie durch einen Mangel an Augenmaß und einen Mangel an Kommunikation die Legitimität entzieht.

Natürlich sollten sich Opern- und Konzerthäuser, deren Veranstaltungen ja am Karfreitag gerade nicht generell verboten sind, um Rücksichtnahme bemühen. Es muß ja nicht überall der notorische Parsifal mit seiner „Karfreitagsmusik“ sein (dieses Jahr etwa in Hamburg, an der Lindenoper Berlin und vielen anderen Häusern). In Frankfurt bringen sie beispielsweise mit L’invisible ein Stück zum Ausgeliefertsein gegenüber dem Tod, an der Komischen Oper in Berlin mit Echnaton ein Stück über Monotheismus und die Passion eines Ketzer-Pharaos. Und wenn denn wirklich nichts annährend Passendes verfügbar ist, dann sollte man jedenfalls nicht die Fledermaus geben. Ist so viel Rücksichtnahme wenigstens ein Mal im Jahr zu viel verlangt?

Michael Demel, 5. April 2025